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Vereine aufgepasst! Gebühren für das Transparenzregister – Befreiungsmöglichkeit

 19.2.2021

 
2017 wurde das Transparenzregister eingeführt, in dem alle juristischen Personen des Privatrechts, also z. B.

Vereine, Stiftungen, GmbHs, sowie eingetragene Personengesellschaften erfasst sein müssen. Grundlage dafür ist

das Geldwäschegesetz (GWG). Eingetragen wird der/die wirtschaftlich Berechtigte, bei einem e. V. beispielsweise

in der Regel der Vorstand nach § 26 BGB (Name, Vorname, Funktion, Vertretungsbefugnis). Eingetragene Vereine

und  GmbHs  mussten  dafür  häufig  nicht  aktiv  werden,  da  die  erforderlichen  Daten  in  den  Vereins-  und

Handelsregistern elektronisch abrufbar sind und von dort überspielt wurden. 

 

Viele  Vereine (...) sind  daher  überrascht,  jetzt  eine  Gebührenrechnung  zu  erhalten.

Hintergrund ist, dass die das Transsparenzregister führende Stelle - die Bundesanzeiger Verlag GmbH – nach § 24

Abs.  1  GWG  von  den  registrierten  Organisationen  Gebühren  erhebt.  Diese  betragen  gemäß  der

Transparenzregistergebührenverordnung  (TrGebV)  aktuell  4,80  EUR/Jahr.  Für  als  gemeinnützig  anerkannte

Organisationen gibt es die Möglichkeit, sich von der Gebührenpflicht befreien zu lassen.

Die Gemeinnützigkeit ist mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Auch die Vorlage des aktuell gültigen

Freistellungsbescheides oder der entsprechenden Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid dürften genügen.

 

Wird  der  Antrag  im  Laufe  eines  begonnenen  Gebührenjahres  gestellt,  gilt  die  Befreiung  für  das  gesamte

Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für die davorliegenden Gebührenjahre ist nicht möglich. Der Antrag

kann derzeit bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH nur per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

gestellt werden. Bei der Antragstellung muss der Antragsteller den Namen der juristischen Person, für die eine

Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeutig bezeichnen. Dies geschieht am besten unter Angabe des vollständigen

und tatsächlich in das Vereins-/Handelsregister eingetragenen Namen unter Angabe des Sitzes. Sollte bereits ein

Gebührenbescheid ergangen sein, sollte auch das Aktenzeichen angegeben werden.

 (Es reicht nachstehndes formlose Anschreiben des Vereins an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! :

 Betreff-Zeile: Gebührenbefreiung für "Name des Vereins"

 Sehr geehrte Damen und Herren,

 hiermit beantragt der Verein "Name des Vereins", "Anschrift des Vereins" ("Vereinsregisternummer" beim Vereinsregister "Name des Vereinsregisters") die Gebührenbefreiung nach § 4 der Transparenzverordnung.

 Mit freundlichen Grüßen

xy)

 

Auf  Anforderung  der  Bundesanzeiger  Verlag  GmbH  muss  der  Antragsteller  seine  Identität  sowie  seine

Berechtigung, für die juristische Person handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise (aktueller Vereins- bzw.

Handelsregisterauszug) belegen. Für den Nachweis der Identität der für die Organisation handelnden Person gilt

  • 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 TrGebV), weshalb als Identitätsnachweis

in der Regel eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild des Inhabers ausreicht.

 

Quelle: Rundbrief 7/2021 PAritätischer LV Nds. vom 19.2.2021

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