Vereine aufgepasst! Gebühren für das Transparenzregister – Befreiungsmöglichkeit
19.2.2021
2017 wurde das Transparenzregister eingeführt, in dem alle juristischen Personen des Privatrechts, also z. B.
Vereine, Stiftungen, GmbHs, sowie eingetragene Personengesellschaften erfasst sein müssen. Grundlage dafür ist
das Geldwäschegesetz (GWG). Eingetragen wird der/die wirtschaftlich Berechtigte, bei einem e. V. beispielsweise
in der Regel der Vorstand nach § 26 BGB (Name, Vorname, Funktion, Vertretungsbefugnis). Eingetragene Vereine
und GmbHs mussten dafür häufig nicht aktiv werden, da die erforderlichen Daten in den Vereins- und
Handelsregistern elektronisch abrufbar sind und von dort überspielt wurden.
Viele Vereine (...) sind daher überrascht, jetzt eine Gebührenrechnung zu erhalten.
Hintergrund ist, dass die das Transsparenzregister führende Stelle - die Bundesanzeiger Verlag GmbH – nach § 24
Abs. 1 GWG von den registrierten Organisationen Gebühren erhebt. Diese betragen gemäß der
Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) aktuell 4,80 EUR/Jahr. Für als gemeinnützig anerkannte
Organisationen gibt es die Möglichkeit, sich von der Gebührenpflicht befreien zu lassen.
Die Gemeinnützigkeit ist mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Auch die Vorlage des aktuell gültigen
Freistellungsbescheides oder der entsprechenden Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid dürften genügen.
Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte
Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für die davorliegenden Gebührenjahre ist nicht möglich. Der Antrag
kann derzeit bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH nur per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
gestellt werden. Bei der Antragstellung muss der Antragsteller den Namen der juristischen Person, für die eine
Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeutig bezeichnen. Dies geschieht am besten unter Angabe des vollständigen
und tatsächlich in das Vereins-/Handelsregister eingetragenen Namen unter Angabe des Sitzes. Sollte bereits ein
Gebührenbescheid ergangen sein, sollte auch das Aktenzeichen angegeben werden.
(Es reicht nachstehndes formlose Anschreiben des Vereins an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! :
Betreff-Zeile: Gebührenbefreiung für "Name des Vereins"
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantragt der Verein "Name des Vereins", "Anschrift des Vereins" ("Vereinsregisternummer" beim Vereinsregister "Name des Vereinsregisters") die Gebührenbefreiung nach § 4 der Transparenzverordnung.
Mit freundlichen Grüßen
xy)
Auf Anforderung der Bundesanzeiger Verlag GmbH muss der Antragsteller seine Identität sowie seine
Berechtigung, für die juristische Person handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise (aktueller Vereins- bzw.
Handelsregisterauszug) belegen. Für den Nachweis der Identität der für die Organisation handelnden Person gilt
- 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 TrGebV), weshalb als Identitätsnachweis
in der Regel eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild des Inhabers ausreicht.
Quelle: Rundbrief 7/2021 PAritätischer LV Nds. vom 19.2.2021