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Vereinsrecht - Regelungen zur virtuellen Mitgliederversammlung

Berlin, 10.12.2020

Der Paritätische Gesamtverband e.V . hat eine Handreichung / Fachinformatio  zum Thema  "Vereinsrecht - Regelungen zur virtuellen Mitgliederversammlung (MGV)" für Vereine zusammengestellt:

Darin finden Sie: Allgemeines zur MGV, Einladung, Rechtsgrundlage virtueller MGV, Technik bis hin zu Satzungsvorschläge.

Vor der Pandemie bestand für viele Vereine keine Notwendigkeit, sich mit dem Thema auseinander zu setzen. Nun wird das Thema für Vereinsvorstände zum "Dauerbrenner".

Den download der kompletten Fachinfo finden Sie auf der Seite des Paritäetischen Geamtverbands:

Quelle: https://www.der-paritaetische.de/fachinfo/klarstellungen-zu-virtuellen-mitgliederversammlungen-und-virtuelle-sitzungen-fuer-vorstaende/     Stand:21.1.2021

Gemäß Artikel 14 Abs. 3 tritt das Gesetz zwei Monate nach Verkündung in Kraft. Das Gesetz wurde am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt daher am 28.2.2021 in Kraft

Von: Erika Koglin
In Artikel 11 wird unter Nr. 2 § 5 geregelt, dass der Vorstand auch vorsehen kann, dass alle Mitglieder des Vereins nur im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen können und kein Mitglieder verlangen kann, dass ihm die Teilnahme am Versammlungsort, an dem der Vorstand die Mitgliederversammlung leitet, ermöglicht wird.
§ 5 Abs. 2 GesRuaCOVBekG lautet demnach wie Folgt: "Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können."

Neu eingefügt wird der § 5 Abs. 2a GesRuaCOVBekG, wonach die ordentliche Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann, solange Präsenzveranstaltungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann. Mit der Änderung wird die Aufschiebung der Mitgliederversammlung legitimiert, sofern eine virtuelle Mitgliederversammlung für den Verein unzumutbar ist.

Bisher war unklar, ob die Regelungen auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen und andere Organe gilt. Daher wird neu eingefügt § 5 Abs. 3a GesRuaCOVBekG, wonach die Regelungen neben der Mitgliederversammlung auch für Vereins- und Stiftungsvorstände sowie andere Vereins- und Stiftungsorgane gilt.

Gemäß Artikel 14 Abs. 3 tritt das Gesetz zwei Monate nach Verkündung in Kraft. Das Gesetz wurde am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt daher am 28.2.2021 in Kraft.

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Mehr Infos finden Sie in der Fachinfo.

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